
Bürgerbegehren sind, wie der Einwohnerantrag und der Bürgerentscheid, Instrumente der direkten Demokratie in Deutschland auf kommunaler Ebene.
Auf Landes- bzw. Bundesebene wird dieses Verfahren als Volksbegehren bezeichnet.
In wichtigen Angelegenheiten können Bürgerinnen und Bürger einer Stadt oder Gemeinde einen Antrag auf Bürgerentscheid stellen. Dieser Antrag, der von einem bestimmten Anteil von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss, wird Bürgerbegehren genannt. Zunächst gab es diese Möglichkeit nur in Baden-Württemberg (seit 1956). In der Folge der Barschel-Affäre und im Zuge des deutschen Einigungsprozesses wurden jedoch bis 1998 in allen Bundesländern - zuletzt 2005 in Berlin - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in die Kommunalverfassungen eingeführt.
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Die Bedingungen für die Initiierung eines Bürgerbegehrens sind jedoch in den Bundesländern unterschiedlich gestaltet. Während etwa in München nur 3 % der Wahlberechtigten unterschreiben müssen, um eine Abstimmung herbeizuführen, in einigen Hamburger Bezirken sogar nur 2 %, beträgt der Anteil in Dresden 5%, in Thüringen bis zu 17 %. In den meisten Bundesländern existieren darüber hinaus Themenausschlüsse, die wichtige kommunalpolitische Themen (vor allem die Bebauungsplanung, weil dort i. d. R. ein eigener Prozess zur Bürgerbeteiligung festgelegt ist, und die öffentlichen Finanzen) von Bürgerbegehren ausschließen. Neben diesen s.g. „Negativkatalogen“ existieren in einigen Bundesländern zusätzliche „Positivkataloge“. Diese schränken mögliche Bürgerbegehren auf die, in diesen definierte Gebiete ein. Weitere Erschwernisse existieren u.a. in der formalen Vorschrift, einen Finanzierungsvorschlag für die verlangte Maßnahme zu erstellen. Diese Regel wird von den Verwaltungsgerichten zunehmend enger ausgelegt, so dass mittlerweile für Bürgerbegehren meist wesentlich höhere Anforderungen gelten als für Anträge aus dem Kommunalparlament.
Entsprechend der Höhe der Hürden ist die Anwendungspraxis in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Eine bundesweite Übersicht hat 2008 der Verein Mehr Demokratie e.V. in Zusammenarbeit mit der Universität Marburg erstellt: Bürgerbegehrensbericht 1956-2007
Der Bürgerentscheid und das Bürgerbegehren sind in Baden-Württemberg in § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg [1] geregelt.
Bayern gehört zu den Ländern mit den bürgerfreundlichsten Bedingungen - weil hier die Bürger selbst per Volksentscheid die Elemente kommunaler Demokratie durchgesetzt haben - gehören Bürgerbegehren mittlerweile zum kommunalpolitischen Alltag.
Art. 18 a Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern [2]
§ 45 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin [3]
§ 26 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg [4]
Art. 69ff. Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen [5]
Hamburg gehört zu den Ländern mit den bürgerfreundlichsten Bedingungen auf Bezirksebene.
§ 32 Bezirksverwaltungsgesetz [6]
§ 8b Hessische Gemeindeordnung [7]
In MV wird das Bürgerbegehren gemäß § 22 KV M-V (Kommunalverfassung MV) [8] geregelt.
In Niedersachsen wird das Bürgerbegehren nach § 22b der NGO (Niedersächsische Gemeindeordnung) geregelt. So darf ein Bürgerbegehren nicht über 1. die innere Organisation der Gemeinde 2. die Haushaltssatzung, (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) 3. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten 4. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen 5. ..... (die Liste ist noch nicht abgeschlossen) Zuerst muss auch dem Gemeinderat angezeigt werden, dass ein Bürgerbegehren angestrebt wird. Nach Bekanntgabe des Vorhabens müssen innerhalb von 6 Monaten die erforderlichen Unterschriften eingeholt werden. Auch müssen bis zu 3 Personen genannt werden, welche das Bürgerbegehren begleiten und vor dem Gemeinderat vertreten.
Eine Sonderstellung nimmt Nordrhein-Westfalen ein. Obwohl wichtige Themenbereiche nicht für eine Diskussion durch Bürgerbegehren offen stehen, gibt es hier - wohl aufgrund der im Durchschnitt sehr hohen Einwohnerzahl von Städten und Gemeinden - immer wieder neue Bürgerbegehren. In Minden fand z.B. im November 2007 ein interessantes Bürgerbegehren zum Abriss des Rathauses statt, bei dem es im Vorfeld Auseinandersetzungen um die Auslegung der oben erwähnten Negativkataloge gibt. Gegen die Ungültigkeitserklärung des Mindener Stadtrates wurde von den Begehrensträgern Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden eingereicht [9]. Nach einem später erfolgten Hinweis des Oberwaltungsgerichtes Münster hatte der Mindener Rat dann in einer zweiten Abstimmung das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, sich dem Begehren mehrheitlich aber nicht angeschlossen. Damit kam es in Minden zwischen dem 2. und 23. November 2007 (Stichtag) zum Bürgerentscheid, in dem es um die Frage ging, ob das Ende der 1970er-Jahre errichtete Rathaus erhalten bleiben soll. Das "neue" Rathaus in der Innenstadt sollte weichen, um einem geplanten Einkaufscenter Platz zu machen.
Bei der Wahl am 23. November 2007 stimmten 56,96% der 30.666 Bürgerinnen und Bürger, die an dem Entscheid teilnahmen, für den Erhalt des neuen Ratshauses (Wahlbeteiligung: 46,2%). Insgesamt waren 66.375 Bürger ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
§ 26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [10]
In Rheinland-Pfalz ist das Bürgerbegehren in § 17a der Gemeindeordnung geregelt[11], der 1994 eingefügt wurde und am 31. Januar in Kraft getreten ist[12]. Bürgerbegehren finden nur statt, wenn es sich um eine bestimmte „wichtige Angelegenheit der Gemeinde“ handelt (Positivkatalog). Einzelheiten können in der Hauptsatzung bestimmt werden. Eine Reihe von Gegenständen scheidet als Gegenstand eines Bürgerbegehrens von Anfang an aus (Negativkatalog).
Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht worden sein. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 v. H. der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterzeichnet sein, wobei eine Obergrenze für die erforderliche Zahl der Stimmen festgesetzt ist.
Bürgerbegehren fanden beispielsweise in folgenden Fällen statt: Für den Erhalt eines Schwimmbades: Bürgerinitiative Mombacher Schwimmbad; Gegen den Ausbau von Gemeindestraßen: Initiative „Bürgerbegehren“ Malborn; gegen den Bau eines Kulturzentrums, usw..
Ein Bürgerentscheid kann stattfinden, wenn der Gemeinderat die im Bürgerbegehren geforderte Maßnahme nicht beschließt. Für den Entscheid ist eine doppelte Mehrheit erforderlich, d.h. die Mehrheit der gültigen Stimmen und eine Mehrheit von mindestens 30 v. H. der Wahlberechtigten. Einzelheiten zur Durchführung des Entscheides enthält das Kommunalwahlgesetz[13].
Von Januar 1994 bis Mitte 2004 wurden mindestens 91 Bürgerbegehren eingereicht, von denen mindestens 28 (ca. 31 %) für unzulässig erklärt und 12 (ca. 14 %) von der Gemeindevertretung übernommen wurden. 37 durchgeführte Bürgerentscheide sind nachgewiesen, von denen ca. 37,8 % erfolgreich waren[14].
Die engen materiellen Voraussetzungen und die hohen formalen Hürden im Vergleich zu anderen Bundesländern werden vor allem durch Bürgerrechtsorganisationen kritisiert[15]. Änderungsvorschläge zur Erleichterung wurden zuletzt 2004 vom Landtag abgelehnt [16]. In letzter Zeit kommt es häufiger zu Gerichtsverfahren, in denen es um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens geht[17]. Ob die Grundrechte in ihrer Funktion als Teilhaberechte (vgl. BVerfGE 53, 30 (76)) oder das verfassungsrechtlich verankerte Demokratieprinzip (vgl. Art. 74 der Landesverfassung: „Träger der Staatsgewalt ist das Volk“) Mindestanforderungen an die Effizienz eines Verfahrens zur Beteiligung stellen, ist bislang nicht entschieden worden. Eine Grundsatzentscheidung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofes [18] zur direkten Demokratie steht überhaupt noch aus.
Im Saarland gibt es auch die Möglichkeit ein Bürgerbegehren einzusetzen
§ 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen [19]
Bürgerbegehren in Thüringen richten sich nach § 17 ThürKO.
Während die kommunalen Spitzenverbände (z.B. der Deutsche Städtetag) den neuen direktdemokratischen Möglichkeiten skeptisch gegenüber stehen und eine enge Auslegung der Regelungen befürworten, fordern Bürgerrechtsorganisationen (z.B. Mehr Demokratie) eine Senkung der Hürden, um Diskussionen in allen demokratischen Fragen zu ermöglichen.
Wahlrecht, Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid, Volksbefragung, Bürgerentscheid
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