Der Ortsvorsteher ist ein Vertreter eines nicht selbstständigen Ortes gegenüber der zuständigen Gemeinde. Die Funktion des Ortsvorstehers gibt es in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und Österreich. Die rechtliche Stellung des Ortsvorstehers ist dabei unterschiedlich. In Liechtenstein ist der Begriff ein Analogon zum deutschen Titel Bürgermeister.
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In Baden-Württemberg ist er Vorsitzender des Ortschaftsrats. Er vertritt den (Ober-)Bürgermeister bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er kann an Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen. Der ehrenamtliche Ortsvorsteher wird, auf Vorschlag des Ortschaftsrates, aus dem Kreis der für den Ortschaftsrat wählbaren Bürger vom Gemeinderat gewählt und zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Durch Ortssatzung kann, besonders nach Eingemeindungen, bestimmt werden, dass ein städtischer Beamter zum Ortsvorsteher zu wählen ist. Er ist dann „hauptamtlicher“ Ortsvorsteher ohne eigenes Stimmrecht im Ortschaftsrat, es sei denn, er ist aufgrund der Wahl Ortschaftsratsmitglied.
In Bayern gibt es das Ehrenamt des Ortssprechers, der Begriff Ortsvorsteher wird nicht verwendet.
In Hessen können durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden. In diesen wird der Ortsbeirat von den Bürgern gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern. Die genaue Anzahl wird in der Hauptsatzung der Kommune festgelegt. Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher und wird aus der Mitte des Ortsbeirates von diesem gewählt. Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, hat in diesen Fällen aber nur ein Vorschlagsrecht. Die Gemeindevertretung kann ihm bestimmte Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen.
Es sind Ortschaften mit Ortsrat und ohne Ortsrat möglich. Ob ein Ortsrat gewählt oder ein Ortsvorsteher eingesetzt wird regelt die Hauptsatzung der Gemeinde.
In Nordrhein-Westfalen sind die den Ortsvorsteher betreffenden Angelegenheiten in § 39 der Gemeindeordnung geregelt. Danach kann in kreisangehörigen Gemeinden das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Für solche Bezirke hat der Gemeindrat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen.
Soweit Ortsvorsteher gewählt werden, hat der Gemeindrat bei diesen Wahlen die Stimmenverhältnisse der Parteien im jeweiligen Bezirk zu berücksichtigen. Das bedeutet: Die Partei, die bei der Wahl des Stadt- oder Gemeinderates in der jeweiligen Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat, benennt den Kandidaten, der dann auch zu wählen ist. Der Ortsvorsteher muss in dem Bezirk wohnen, für den er gewählt wird. Ferner muss er dem Gemeinderat angehören oder im angehören können.
Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, im Gemeindrat gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. In diesem Fall ist er zum Ehrenbeamten zu ernennen.
Ortsvorsteher können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
In Rheinland-Pfalz können Gemeinden ihr Gebiet in Ortsbezirke einteilen. Diese Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher, der die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde vertritt und daneben die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen hat, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann. Bei den Ortsbezirken handelt es sich oftmals um ehemalige selbstständige Gemeinden, die im Zuge einer Gebietsreform eingemeindet wurden.
Im Saarland ist der Ortsvorsteher der Vertreter eines stadt- bzw. gemeindezugehörigen Ortes. Er wird aus den Reihen des Ortsrates gewählt und ist gleichzeitig dessen Vorsitzender. Der Ortsvorsteher vertritt als Ehrenbeamter die Interessen des Ortes gegenüber der Gemeinde bzw. der Stadt. Der Ortsvorsteher ist ausdrücklich berechtigt, an allen Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind. Diese Gremien sind verpflichtet, dem Ortsvorsteher zu Angelegenheiten die seinen Gemeindebezirk betreffen, das Rederecht zu erteilen und ihm nähere Auskünfte zu geben. Der Ortsvorsteher ist befugt, Anträge entgegenzunehmen sowie amtliche Beglaubigungen und Lebensbescheinigungen auszustellen. Die Gemeinde kann dem Ortsvorsteher durch Satzung weitere Aufgaben übertragen. Darüber hinaus kann der Ortsvorsteher im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten bzw. repräsentative Aufgaben wahrnehmen. Der Bürgermeister ist gegenüber dem Ortsvorsteher nicht weisungsberechtigt.
In Sachsen kann für Ortsteile eine Ortschaftsverfassung eingeführt werden. In den Ortschaften werden dann durch die Bürger Ortschaftsräte gewählt, welche wiederum den Ortsvorsteher wählen. Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch diese. Bürgermeister und Beigeordnete sind, soweit er sie vertritt, dem Ortsvorsteher gegenüber weisungsberechtigt.
In Österreich gibt es teilweise ebenfalls in den rechtlich nicht selbstständigen Katastralgemeinden (nicht in allen) eigene Ortsvorsteher, die vom Gemeinderat bestellt werden und einen verlängerten Arm des Bürgermeisters der Gemeinde in der jeweiligen Katastralgemeinde darstellen sollen.
In Liechtenstein erfolgt die freie Wahl der Ortsvorsteher (auch Gemeindevorsteher genannt) und der übrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung. Die Ortsvorsteher werden nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt und bestimmen weitgehend die Gemeindepolitik. Der Ortsvorsteher darf nur im Hauptort Vaduz gemäß eines fürstlichen Erlasses aus dem 19. Jahrhundert die Bezeichnung Bürgermeister tragen.
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