| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Straßenverkehrs-Ordnung |
| Kurztitel: | Straßenverkehrs-Ordnung |
| Abkürzung: | StVO |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
| FNA: | 9233-1 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 457) |
| Inkrafttreten am: | |
| Letzte Neufassung vom: | 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, ber. 1971 I S. 38) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. März 1971 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 V. v. 28. November 2007 BGBl. I S. 2774 |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2008 |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16. November 1970; BGBl. I 1970, S. 1565) im Aufgabenbereich des Bundesministers für Verkehr erlassen wurde. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung werden die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr klassifiziert. Leitgedanke ist das gegenseitige Rücksichtsnahmegebot (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind wie nachfolgend die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO), die Beleuchtung (§ 17 StVO).
Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.
Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der so genannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.
Da die StVO eine Verhaltensvorschrift ist, gilt sie ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer, solange sie sich im öffentlichen Verkehrsraum in Deutschland befinden. Die Teilnahme von ausländischen Fahrzeugen und Fahrern ist auch von der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) betroffen.
Die Umsetzung der StVO durch die kommunalen Behörden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.
Inhaltsverzeichnis |
§ 50 der StVO besagt, dass auf der Insel Helgoland der Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren verboten ist. Mit einer Ausnahmegenehmigung allerdings wurde im Januar 2007 das erste Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor auf der Insel in Betrieb genommen. Dabei handelt es sich um ein blau-silbernes Einsatzfahrzeug für die Polizei. Der mit einem Rußpartikelfilter ausgestattete – gebraucht mit einem Tachostand von 105.000 Kilometern gekaufte – Mercedes A-Klasse soll den Polizeibeamten künftig helfen, Tatorte schneller mit der entsprechenden Ausrüstung zu erreichen. Der sichtgeschützte Transport von Tatverdächtigen oder hilflosen Personen soll auch dem Schutz von Persönlichkeitsrechten dienen. Dieser Personenkreis wird schneller den Augen von Neugierigen entzogen werden können; in der Vergangenheit wurden zum Beispiel festgenommene Tatverdächtige zu Fuß über die Insel transportiert, was besonders während der Sommermonate für viele Schaulustige sorgte. Das Besondere an der Helgoländer Wasserschutzpolizeistation ist, dass die Wasserschutzpolizei auf der Insel nicht nur für wasserschutzpolizeiliche Belange, sondern auch für alle anderen polizeilichen Aufgaben zuständig ist, also auch schutz- und kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt.
§ 35 StVO führt alle Organisationen auf, die in bestimmten Fällen von der StVO befreit sind: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst. Diese Organisationen dürfen auf deutschen Straßen mit Sonderrechten fahren. Des Weiteren gehören auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes dazu, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
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